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AGB

Unsere AGB's

AGB, Allgemeine GeschĂ€ftsbedingungen fĂŒr die Herstellung, Lieferung und Montage von Fenstern und TĂŒren der Fenster Graf & Sohn AG (nachfolgend FGSAG genannt)

1          GELTUNGSBEREICH

Die allgemeinen GeschĂ€ftsbedingungen (AGB) der FGSAG sind integrierender Bestandteil sĂ€mtlicher Angebote und VertrĂ€ge. Nebenabreden, Änderungen oder ErgĂ€nzungen der AGB, auch wenn sie erst spĂ€ter vereinbart werden, erlangen erst mit schriftlicher BestĂ€tigung der FGSAG Wirksamkeit. Vertragsbedingungen eines Bestellers (wie Einkaufsbedingungen und dergleichen) können FGSAG erst und nur dann verpflichten, wenn sie von ihr ausdrĂŒcklich schriftlich anerkannt worden sind.

 

2          PROJEKTIERUNG UND OFFERTE

1.    Der Besteller ist grundsĂ€tzlich fĂŒr die Devisierung, Gesamtplanung, Einhaltung aller gesetzlichen Vorschriften

      und anwendbaren Normen, insb. Einholen einer Baubewilligung verantwortlich.

2.    Der Besteller definiert die vorgesehene Verwendung (Nutzung), die sich daraus ergebenden Anforderungen

an die Produkte und definiert den Leistungsbeschrieb. Kriterien sind z.B. GebÀudestandort- und - höhe, Statik,

            Einbausituation, Schallschutz, U-Wert, Funktionen, Einbruchsicherheit, Heimatschutz etc.

3.    PrĂ€zisierungen und Eingrenzungen der Materialauswahl und QualitĂ€t sind immer zwischen FGSAG und

Besteller zu definieren, z.B. mit Mustern, Modellen oder Abbildungen (Fotos).

4.    Naturprodukte wie Massivholz haben stark unterschiedliche Eigenschaften und Merkmale. Solch

            naturbedingte Differenzen können nicht ausgeschlossen werden und gelten nicht als MĂ€ngel.

5.    Von FGSAG auszuarbeitende DetailplĂ€ne oder ProjektplĂ€ne sind nach Aufwand zu honorieren. Die von ihr

gelieferten Offertunterlagen, Beschriebe, PlÀne und Muster bleiben deren Eigentum. Nur vertragsgemÀsse

Verwendung der darin enthaltenen Informationen ist gestattet; diese dĂŒrfen Drittpersonen nicht zur Kenntnis

            gebracht werden.

6.    SĂ€mtliche Angebote (Offerten) von FGSAG erfolgen stets freibleibend. FGSAG hat ferner das Recht, im Rahmen

der dauernden technischen Entwicklung Konstruktionen, Modelle und Materialien von sich aus zu Àndern,

solange diese Änderungen den Charakter der Produkte nicht verĂ€ndern, optisch unauffĂ€llig bleiben und

            zumindest gleichwertige QualitĂ€t gewĂ€hrleisten.

7.    Die GĂŒltigkeitsdauer der Angebote gilt fĂŒr einen Monat ab Erstellungsdatum

 

3          BESTELLUNG UND VERTRAGSSCHLUSS

Auf der Basis der Bestellung erhĂ€lt der Besteller eine AuftragsbestĂ€tigung von FGSAG. Der Werkvertrag gilt als verbindlich abgeschlossen, wenn der Besteller die AuftragsbestĂ€tigung unterschriftlich genehmigt und zurĂŒckgeschickt hat (Fax oder pdf. der gegengezeichneten AuftragsbestĂ€tigung genĂŒgt).

 

Vorbehalten bleibt der Abschluss eines separaten, schriftlichen Werkvertrags. Als Vertragsbestandteile gelten diesfalls die nachfolgend aufgefĂŒhrten Dokumente und Normen, bei WidersprĂŒchen in folgender Reihenfolge:

1.         AuftragsbestĂ€tigung FGSAG fĂŒr die DetailausfĂŒhrung (vom Besteller geprĂŒft und gegengezeichnet

zurĂŒckgeschickt)

2.         Werkvertrag/bereinigtes Leistungsverzeichnis

3.         Die mit Unterschrift bereinigten Protokolle von Offertbereinigungen

4.         Die Ausschreibungsunterlagen

5.         Die vorliegenden AGB und die QualitĂ€tsrichtlinie der Interessengemeinschaft Fenster Schweiz (IGFS)

6.         Die Norm SIA 118 Allgemeine Bedingungen fĂŒr Bauarbeiten

7.         Art. 363 ff. OR

 

Soweit keine zwingenden Normen vorgehen, gilt betreffend den Stand der Technik, die Beurteilung der QualitĂ€t der Produkte sowie die Norm zur Entwicklung, Produktion, Montage, Nutzung, Wartung oder auch Reparatur usw. die «QualitĂ€tsrichtlinie der Interessengemeinschaft Fenster Schweiz (IGFS). Die QualitĂ€tsrichtlinien ist jederzeit auf der Webseite der IGFS www.igfensterschweiz.ch einsehbar. Es gilt die jeweils gĂŒltige Fassung der QualitĂ€tsrichtlinie zum Vertragsschluss.

 

Ferner gelten die technischen Regeln SIA 118/331 „Fenster und FenstertĂŒren“ und 118/ 343 „TĂŒren und Tore“ sowie die aktuell gĂŒltigen Normen des Schweizerischen Fachverbandes Fenster und Fassadenbranche FFF und die Glasnormen des Schweizerischen Instituts fĂŒr Glas am Bau SIGaB.

 

 

4          PREIS- UND ZAHLUNGSKONDITIONEN

Der Werkpreis versteht sich als Einheitspreis, basierend auf den offerierten StĂŒckzahlen pro Position und der Leistungsumfang in Anlehnung an SIA 118/331 Allgemeine Bedingungen fĂŒr Fenster- und FenstertĂŒren, d.h.

 

Inbegriffene Leistungen:

 

-           Lieferung und Montage der Fenster inkl. der zugehörigen Befestigungsmittel und BeschlĂ€ge

-           Arbeitshöhen bis 3.0m ab Abstellbasis

-           Ausstopfen von ZwischenrĂ€umen zwischen Fensterrahmen und Mauerwerk, falls diese im Vertrag enthalten sind

-           Äussere und innere Abdichtung falls diese im Vertrag enthalten sind

-           Entfernen von selbst verursachten Verschmutzungen, VerpackungsrĂŒckstĂ€nde, Etiketten, KleberĂŒckstĂ€nden sowie Schutzfolien, sofern vom Besteller verlangt

-           Abtransport und fachgerechte Entsorgung falls diese im Vertrag enthalten sind.

 

 

Nicht inbegriffene Leistungen:

 

-           Objektbezogene, behördliche AbklĂ€rungen, Auflagen und Bauherrschaftsinformationen wie z.B. LĂ€rmschutz, Brandschutz, Asbest erkennen (dazu SUVA Merkblatt 84043 und Ziff. 8) usw.

-           Reparaturen an allfĂ€lligen beschĂ€digten Mauerwerk durch die Fenstersanierung

-           De- und Remontage von Sonnenschutz und dazu gehörende Kurbeln inkl. allfĂ€llige DurchbrĂŒche an Mauerwerk und Fensterrahmen

-           Ausstopfen von ZwischenrĂ€umen zwischen Fensterrahmen und Mauerwerk, falls diese im Vertrag nicht enthalten sind

            Äussere und innere Abdichtung, falls diese im Vertrag nicht enthalten sind

-           Abtransport und fachgerechte Entsorgung, falls diese im Vertrag nicht enthalten sind

-           Endreinigung (erfolgt bauseits)

-           Massnahmen zum Schutz von Bauteilen gegen BeschĂ€digungen nach dem Einbau

-           Mehraufwand infolge erschwerender UmstĂ€nde, die bei der Offerterstellung nicht ersichtlich waren. Diese sind beim Erkennen dem Besteller sofort schriftlich mitzuteilen.

-           AllfĂ€llige Arbeiten mit und an Asbest, nur durch Spezialisten bauseits

-           Geforderte notwendige BaugerĂŒste nach den SUVA Richtlinien

-           Mehraufwand fĂŒr Reisezeit, Reisekosten und Logis infolge nicht vorhergesehener Unterbrechung der Arbeit durch den Besteller, Bauherrn, Architekten, oder Bauleiter

-           ZuschlĂ€ge fĂŒr Überstunden sowie Nacht- und Sonntagsarbeiten aus GrĂŒnden, die der Besteller zu vertreten hat.

-           ZusĂ€tzliche Regiearbeiten, welche im Vertrag nicht enthalten sind

-           Anpassungsarbeiten infolge Überschreitung der Toleranzen von angrenzenden Bauteilen gemĂ€ss der Empfehlung der SIA 414/10

 

Außerordentliche MaterialpreisĂ€nderungen (Mehr- oder Minderkosten) können auch nachtrĂ€glich fĂŒr alle betroffenen Materialen nachgefordert oder abgegolten werden, sollten sie 5% der Gesamtmaterialkosten ab dem Vertragsdatum ĂŒber -oder unterschreiten. Dabei wird die Preisentwicklung ĂŒber einen Zeitraum von 6 Monaten in Betracht gezogen.

 

4.1 Regiearbeit

Bei Regiearbeiten hat FGSAG, neben der VergĂŒtung der Arbeit gemĂ€ss RegielohnansĂ€tzen, Anspruch auf gesonderte VergĂŒtung des Einsatzes von Servicewagen, Kleinmaschinen und Spezialwerkzeugen. Die Reisezeit wird als Arbeitszeit vergĂŒtet. Ohne vorgĂ€ngige individuelle Vereinbarung gelten die RegieansĂ€tze gemĂ€ss Preisliste der FGSAG.

 

4.2 Zahlungsbedingungen

Die Mehrwertsteuer MWST wird offen abgerechnet

AbzĂŒge irgendwelcher Art (Baureinigung, Versicherungen, und andere) sind nur erlaubt, wenn sie zwischen den Parteien schriftlich vereinbart wurden.

 

4.3 Zahlungsplan

30% Anzahlung, 30% nach Lieferung und 30% des Werkpreises nach der Montage bzw. bei besonderer Vereinbarung nach der Montage einzelner Etappen.

10% des Werkpreises nach ErfĂŒllen der vertraglichen Leistungen, Ablauf der PrĂŒffrist der Schlussabrechnungen und Vorliegen der Sicherheitsleistungen.

 

4.4 Schlussrechnung

Sie wird innert 30 Tagen nach Bauabnahme erstellt.

 

4.5 Zahlungsfrist

Es gelten die Zahlungsfristen gemĂ€ss vertraglicher Vereinbarung. Nach Ablauf der Zahlungsfristen entfĂ€llt ein Skontoabzug. Ungerechtfertigte SkontoabzĂŒge werden nachbelastet. Bei grösserer zeitlicher Staffelung der Leistung sind Etappen, die getrennte ZahlungsansprĂŒche des Unternehmers auslösen, im Werkvertrag zu definieren.

 

4.6 Pauschalpreise

Vereinbarte Pauschalpreise sind rein netto ohne jeden Abzug.

 

4.7 Zahlungspflicht / RĂŒckbehaltungsrecht

Die Berufung auf MĂ€ngel entbindet nicht von der Zahlungspflicht des vollen Werkpreises unter Einhaltung der Zahlungsfristen. Das RĂŒckbehaltungsrecht der Bauherrschaft wird somit ausgeschlossen.

 

4.8 Verzugszins

Es gilt der gesetzliche Verzugszins (Zurzeit 5%).

Zur Deckung der Unkosten wird pro Mahnung eine GebĂŒhr von CHF 50.- in Rechnung gestellt.

 

4.9 Verrechnung

Zur Verrechnung mit Gegenforderungen ist der Besteller nur berechtigt, wenn und soweit diese durch rechtskrĂ€ftiges und endgĂŒltiges Urteil festgestellt oder von FGSAG schriftlich anerkannt sind. Eine Verrechnung mit abgetretenen AnsprĂŒchen ist in jedem Fall ausgeschlossen.

 

5          EIGENTUMSVORBEHALT

SÀmtliche Lieferungen erfolgen unter Eigentumsvorbehalt. Die gelieferten Waren bleiben bis zur vollen Bezahlung sÀmtlicher Forderungen aus dem Werkvertrag mit dem Besteller Eigentum der FGSAG. FGSAG ist berechtigt und vom Besteller bevollmÀchtigt, den Eigentumsvorbehalt in das Eigentumsvorbehaltsregister eintragen zu lassen.

Die RĂŒcknahme der gelieferten Ware und/oder eine Sicherstellung ausstehender Zahlungen durch den Besteller gelten in keinem Fall als RĂŒcktritt vom Vertrag und heben seine Vertragspflichten, namentlich zur Zahlung des Kaufpreises, nicht auf.

 

Der Besteller ermĂ€chtigt FGSAG, ihm bei Verzug und Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes den Besitz der gelieferten Ware zu entziehen und diese entweder bestmöglich zu verkaufen und den erzielten Erlös auf die noch bestehenden Verpflichtungen des Bestellers anzurechnen oder unter Anrechnung des Werts der Ware vollen Schadenersatz wegen NichterfĂŒllung des Vertrages (ErfĂŒllungsinteresse) zu verlangen.

 

6 AUSFÜHRUNG, BAUMONTAGE

Die Pflicht der FGSAG zur Einhaltung der vereinbarten AusfĂŒhrungstermine setzt einen rechtzeitigen Eingang der technischen Detailangaben beim Unternehmer voraus; sie entsteht ausserdem erst ab schriftlicher Freigabe in Form einer visierten Vertragsform oder einer unterzeichneten Fenster Korrex Liste, und nachdem ggf. ein negativer GebĂ€udecheck hinsichtlich Asbest (vgl. Ziff. 8) vorliegt. Ist der Besteller in Verzug oder wird eine BestellungsĂ€nderung gewĂŒnscht, so hat FGSAG Anspruch auf eine angemessene Erstreckung der Fristen.

 

6.1 Bauseitige Verzögerungen

Die Folgen aus bauseitigen Verzögerungen durch nicht rechtzeitige Fertigstellung der (bauseitigen) Vor- und Nebenarbeiten gehen zu Lasten des Bestellers. Es ist schriftlich eine neue Frist zu vereinbaren. AllfÀllige MehraufwÀnde können dem Besteller in Rechnung gestellt werden.

 

6.2 Bauleitung, Koordination

FĂŒr die Bauleitung ist der Besteller oder dessen Vertreter zustĂ€ndig. Von FGSAG ĂŒbernommene Bauleitungsleistungen sind vorgĂ€ngig zu vereinbaren und mit Honoraren zu entschĂ€digen.

 

6.3 Störungen

FGSAG hat aus wichtigen GrĂŒnden Anspruch auf VerlĂ€ngerung der vertraglichen Fristen, wenn die Firma kein Verschulden trifft und sie die erforderlichen und zumutbaren zusĂ€tzlichen Vorkehrungen getroffen hat. Dazu zĂ€hlen insb. Störungen des Arbeitsfriedens, ArbeitskrĂ€ftemangel infolge allgemeiner marktwirtschaftlichen VerĂ€nderungen, Liefer- und Transportstörungen, Arbeits- und Baustopp infolge behördlicher Anordnungen bei Epidemien und Pandemien und

dergleichen etc. In solchen FÀllen besteht kein Anspruch auf Ersatz der VerzugsschÀden.

 

 

 

7          ARBEITSSICHERHEIT / REINIGUNG / ENTSORGUNG

Auf der Baustelle ist der Besteller fĂŒr die allgemeine Baustellensicherheit und die Reinigung verantwortlich. FĂŒr die Arbeitsplatzsicherheit und Reinigung der ArbeitsplĂ€tze sowie Einbauorte ist die Montageequipe von FGSAG zustĂ€ndig.

 

7.1 Reinigung

Die Schlussreinigung erfolgt bauseits.

 

8          ARBEITSBEDINGUNGEN AUF DER BAUSTELLE

Bei Beginn der Montagearbeiten mĂŒssen folgende Bedingungen eingehalten werden:

 

8.1 Zufahrt

Es muss eine ungehinderte Zufahrt zur Baustelle gewÀhrleistet werden.

 

8.2 Meterriss

Im Neubau oder im Totalumbau ist fĂŒr die Höhenbestimmung der Elemente ein Meterriss pro Etage

erforderlich und bauseits vor Montagebeginn anzubringen.

 

8.3 Zugang zu Fassaden und GerĂŒsten

FĂŒr die Montage ist der ungehinderte Zugang zu Fassaden und GerĂŒsten sicherzustellen. Ist dazu eine

Anpassung am GerĂŒst oder anderen Baustelleneinrichtungen erforderlich, hat dies unentgeltlich zu erfolgen. Anpassungen am GerĂŒst erfolgen durch den GerĂŒstbauer und sind ebenfalls unentgeltlich zu erbringen.

 

8.4 GerĂŒst

FĂŒr die Arbeiten ab 3.0 m ab Abstellbasis ist vom Besteller ein GerĂŒst zu VerfĂŒgung zu stellen. Vorhandene GerĂŒste dĂŒrfen von FGSAG kostenlos genutzt werden.

 

8.5 Kran

Ist fĂŒr die Montage ein Kran erforderlich, muss dieser vom Besteller kostenlos zur VerfĂŒgung gestellt werden, sofern im Leistungsverzeichnis nichts anderes vereinbart wird. Bei allfĂ€lligen Kosten fĂŒr die KranbenĂŒtzung gelten die Preislisten des Baumeisterverbandes.

 

8.6 Lagerung

FĂŒr die von der FGSAG anzuliefernden Elemente und Materialien muss bauseits kostenlos ein Lagerplatz, sowie ein abschliessbarer Raum zu VerfĂŒgung gestellt werden. Bei einer Fenstersanierung mĂŒssen zudem fĂŒr die demontierten

Fenster ebenfalls ein Lagerplatz oder Muldenplatz zu VerfĂŒgung gestellt werden. Diese Lagermöglichkeiten haben zwingend der Normen der SUVA zu entsprechen.

 

8.7 Asbest und andere gesundheitsgefÀhrdende Stoffe (insb. Altbauten vor 1990)

Bei Umbauten an einem vor 1990 erstellten GebÀude muss grundsÀtzlich mit einer Asbestsanierung gerechnet werden.

Der Besteller ist deshalb verpflichtet, einen auf das Bauvorhaben abgestimmten GebÀudecheck bei einem GebÀudediagnostiker in Auftrag zu geben, und FGSAG rechtzeitig vor Baubeginn das Ergebnis schriftlich mitzuteilen.

 

Sind auf der Baustelle Asbest oder anderweitige giftige Schadstoffe (PCB, PAK etc.) vorhanden, oder werden sie wĂ€hrend der Montagephase unerwartet entdeckt, oder besteht vor Arbeitsbeginn oder entsteht erst im Verlaufe der Arbeiten ein derartiger Verdacht, ist FGSAG gesetzlich verpflichtet, dies sofort dem Besteller sowie Bauherrn oder Bauherrenvertreter mitzuteilen, gemeinsam mit ihnen die Risiken abzuklĂ€ren und die notwendigen Schutzmassnahmen zu planen. Jegliche Arbeiten in Bezug auf gesundheitsgefĂ€hrdende Stoffe haben durch eine Spezialsanierungsfirma zu erfolgen, ohne jegliche Kostenfolgen fĂŒr FGSAG. Dadurch entstehende Mehrkosten, inklusive aller Folgekosten,

insbesondere Verzögerungskosten gehen vollumfĂ€nglich zulasten des Bestellers. FGSAG ist gesetzlich verpflichtet, in solchen FĂ€llen die Bauarbeiten sofort einzustellen und kann ohne Verzugsfolgen mit sĂ€mtlichen Werkleistungen zuwarten, bis die erforderlichen Massnahmen durch eine spezialisierte Firma getroffen wurden, um die Arbeitnehmer der FGSAG zu schĂŒtzen.

 

8.8 Energie

Geeignete StromanschlĂŒsse sind mindestens in jedem Stockwerk vom Besteller zur VerfĂŒgung zu stellen. Die Verbrauchskosten gehen zu Lasten des Bestellers.

 

8.9 Raumklima

Nach der Fenstermontage ist der Besteller fĂŒr das Raumklima und die Feuchtigkeit auf der Baustelle verantwortlich. Die Holzfeuchtigkeit darf 15% nicht ĂŒbersteigen. FĂŒr die Einhaltung dieser Bedingungen sind geeignete Massnahmen zu treffen.

 

 

9          BAUABNAHMEN

 

9.1 Vor- oder Schlussabnahmen

Unmittelbar nach der Fenstermontage kann FGSAG oder der Besteller eine gemeinsame Abnahme verlangen. Falls der Besteller keine Zeit oder Möglichkeiten hat, kann dies FGSAG selbstĂ€ndig durchfĂŒhren. Bei unwesentlichen MĂ€ngeln werden diese auf dem Protokoll vermerkt und die MĂ€ngel innert angemessener Frist behoben. Mit dem Ablauf einer Monatsfrist gilt das Werk automatisch als abgenommen.

 

FĂŒr die Werkabnahme und die MĂ€ngelhaftung gilt die SIA-Norm 118, sofern es in den AGB nicht anders geregelt wurde. Nach erfolgter Bauabnahme kann die FGSAG fĂŒr durch Dritte verursachte SchĂ€den nicht haftbar gemacht werden.

 

10        MÄNGEL / GARANTIE

MĂ€ngel sind innert 60 Werktagen der FGSAG als MĂ€ngel schriftlich zu rĂŒgen. Ansonsten gilt das Werk als mĂ€ngelfrei genehmigt.

 

Der Besteller ist nicht berechtigt, eine MĂ€ngelbehebung durch Dritte ausfĂŒhren zu lassen, solange FGSAG die MĂ€ngelbehebung nicht ausdrĂŒcklich abgelehnt hat. Eine MĂ€ngelbehebung fĂŒhrt nicht zu einer VerlĂ€ngerung der RĂŒgefrist oder GewĂ€hrleistungspflicht. Die Garantieleistung erstreckt sich auf MĂ€ngel, welche auf das Material oder auf unsachgemĂ€sse AusfĂŒhrung zurĂŒckzufĂŒhren sind. Bei MĂ€ngeln hat die Bauherrschaft ausschliesslich das Recht auf kostenlose Nachbesserung (Reparatur) innerhalb einer angemessenen Frist.

 

10.1 Garantiedauer, VerjÀhrungsfristen

-           2 Jahre Garantie auf offene MĂ€ngel (SIA Norm 118)

-           5 Jahre Garantie auf verdeckte MĂ€ngel (SIA Norm 118)

 

Garantiebeginn ist immer das Datum der Schlussrechnung. Mit der Schlussrechnung gilt das Werk als automatisch vollendet.

 

Garantieleistungen bestehen auf:

-           Konstruktive Eigenschaften

-           Optische Eigenschaften; Holzwerkstoffe, Kunststoffe, Metall, Glas, OberflĂ€chen usw.

-           Funktionelle Eigenschaften; BeschlĂ€ge, Verformung, Dauerhaftigkeit

 

Jede Garantie ist ausgeschlossen fĂŒr:

-           MĂ€ngel Infolge Fehler in der Baukonstruktion

-           Fehler oder MĂ€ngel in der massgeblichenen Detailplanung, die der Besteller selbst dem Vertrag zu Grunde gelegt hat

-           MĂ€ngel infolge zu hoher Luftfeuchtigkeit oder zu hoher Raumtemperatur im Bau, die nach dem Einbau wĂ€hrend der Nutzung entstehen

-           BeschĂ€digungen durch Dritte nach der Bauabnahme

-           Glasbruch jeglicher Art, insbesondere Spannungsrisse infolge thermischer Überbelastung

-           Nicht als MĂ€ngel gelten kleine Kratzer, fettige OberflĂ€chen und Ă€hnliches, die aus einer Distanz von 3m aus einem Betrachtungswinkel, welcher der allgemeinen ĂŒblichen Raumnutzung entspricht, nicht ersichtlich sind. GeprĂŒft wird bei diffusem Tageslicht (z.B. bei bedecktem Himmel) ohne direktes Sonnenlicht oder kĂŒnstliche Beleuchtung

-           MĂ€ngel zufolge ungenĂŒgender oder fehlerhafter Wartung

-           Eigenschaften von Naturprodukten

 

Weitergehende AnsprĂŒche des Bestellers wie auf Schadenersatz oder Vertragsauflösung sowie wegen SchĂ€den, die sich aus dem Gebrauch oder Einbau der eingebauten Waren ergeben, sind unabhĂ€ngig vom Rechtsgrund ausdrĂŒcklich ausgeschlossen.

 

11        WARTUNG

Eine Fibel der Internorm AG fĂŒr die Pflege, Wartung, Garantien wird dem Besteller spĂ€testens mit der Schlussrechnung abgegeben. Die Bauherrschaft ist ausschliesslich fĂŒr die korrekte Wartung und Nutzung verantwortlich.

 

12        HAFTUNG

FGSAG haftet nicht fĂŒr SchĂ€den, die trotz sorgfĂ€ltiger Arbeit am zu bearbeitendem Bauwerk entstanden sind. Insbesondere besteht keine Haftung fĂŒr SchĂ€den an unter der OberflĂ€che liegenden Bauteilen wie Leitungen, Ablaufrohren, Dichtungen und Isolationen etc., die weder bezeichnet noch auf den dem Unternehmer abgegebenen PlĂ€nen klar ersichtlich sind.

 

 

13        DATENSCHUTZ

Alle mit den VertrÀgen verbundenen persönlichen Daten werden streng vertraulich behandelt. Es gilt die auf der Homepage www.fenstergraf.ch publizierte DatenschutzerklÀrung der Fenster Graf & Sohn AG, welche sich an die EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) hÀlt. Verantwortliche

Stelle: Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB)

 

14        GERICHTSSTAND

FĂŒr alle Rechtsstreitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit VertrĂ€gen, auf welche diese AGB Anwendung finden, sind die Gerichte am Sitz von Fenster Graf & Sohn AG (Unterterzen, Kanton St. Gallen) zustĂ€ndig. Fenster Graf & Sohn AG ist indessen berechtigt, den Besteller auch vor jedem anderen zustĂ€ndigen Gericht zu belangen.

 

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